ALLGEMEINE VERMIET- / GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR WOHNMOBILE

Für die Anmietung eines Wohnmobiles werden die nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt der zwischen dem Vermieter
des Wohnmobiles Hessenius nachfolgend „Vermieter“ genannt), und
Ihnen (nachfolgend „Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages.

1) Vertragsgegenstand
a: Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht,
das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen
Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den
Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglicher
vereinbarter Entgelte.
b: Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils.
Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise)
schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über
den Reisevertrag – insbesondere die § 651 a BGB (Vertragstypische
Pflichten im Reisevertrag) finden keinerlei Anwendung.
c: Der Mieter führt seine Fahrt selbstständig durch und setzt das
Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
d: Bei Übernahme bzw. bei Rücknahme des Fahrzeuges ist jeweils ein
Übergabe- bzw. ein Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen
und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile
des Mietvertrag.

2) Mindestalter des Fahrers, Führerschein
a: Das Mindestalter des Mieters und des Fahrers beträgt 23 Jahre. Der
Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das
Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen.
b: Der Führerschein der Klasse 3 gilt für alle Modelle. Der
Führerschein der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis 3.500 Kg oder der Klasse C1 von mehr als
3.500 Kg Gesamtgewicht .
c: Eine Vorlage des Original-Führerscheines durch den Mieter
und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder zum Zeitpunkt der
Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobiles.
d: Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheines zu einer
verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann
weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer
angemessenen Nachfrist der Führerschein vorlegt werden, ist der
Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die
Stornobedingungen der Ziffer 6 b nun die Anwendung.

3) Entgelte und Zahlungsbedingungen
a: Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss
gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
Etwaige benötigte Mehrkilometer werden bei Fahrzeugrückgabe lt.
gültiger Preisliste berechnet.
b: Kraftstoffkosten-, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie
Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen
zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt
zurückzugeben, andernfalls fallen Betankungskosten gemäß
Betankungsbeleg und Mietvertrag an. Durch den Mietpreis sind
abgegolten: Wartung und Verschleißreparaturen.
c: Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten
berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der
Fahrzeugrückgabe werden als je ein Miettag berechnet, sofern das
Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird.

4) Versicherungsschutz
a: Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden Bestimmungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Vollkasko
Haftpflichtversicherung (100 Mio. Deckung) – mit € 1.000 Selbstbeteiligung

sowie eine Teilkasko mit € 500 Selbstbeteiligung.
b: Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und die der
Mieter/Fahrer/Mitfahrer zu vertreten haben, haftet der Mieter mit bis zu
€ 1.500,00 pro Schadensfall.

5) Reservierung und Zahlungsbedingungen
a: Die Mindestmietdauer beträgt 3 Tage. Pro Miettag sind 250 Km frei.
Mehrkilometer werden mit € 0,36/Kilometer berechnet.
b: Nach Unterschrift des Mietvertrags ist innerhalb von 7 Tagen
(Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Mietpreises
auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im
Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem
Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten. Es
finden dann die Stornobedingungen der Ziffer 6.b Anwendung.
c: Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 60 Tage vor Mietbeginn auf
dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im
Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem
Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten. Es
finden die Stornobedingungen der Ziffer 6.b Anwendung.

6) Rücktritt und Umbuchung
a: Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches
Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter
räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im
nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
b: Bei Rücktritt vom Mietvertrag mit Mietbeginn werden folgende
Stornogebühren fällig:
– bis zu 50 Tage vor Reiseantritt 30 % des Mietpreises
– vom 49. bis 15 Tag vor Reiseantritt 75 % des Mietpreises
– ab 14. Tag 90 % des Mietpreises
– am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs
100 % des Mietpreises
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der
schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des
Stornorisikos wird der Abschluss einer Rücktrittskosten-Versicherung
empfohlen.
c: Die Gestellung eines Ersatzmieters (Voraussetzung Ziffer 2.) ist nur
mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann
die Zustimmung aus berechtigten Gründen verweigern.
d: Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden
nicht oder nur in geringer Höhe entstanden ist.

7) Kaution
a: Die Kaution in Höhe von 1.500 Euro muss bis spätestens am Tage bei
Mietantritt in Bar zu hinterlegen.
b: Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges
sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution per
Überweisung innerhalb von 7 Tagen zurückerstattet.
c: Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z. B. Reinigung,
Toilettenreinigung, Betankung, Schäden etc.) werden bei Rückgabe des
Fahrzeuges mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter
zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende
Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines
Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der
Höhe der Kosten und der Kostentraglast hat der Vermieter das Recht
die Kaution zurückzubehalten.

8) Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe
a: Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung
der Uhrzeit) zu übernehmen und zurückzugeben.
b: Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und der
Führerschein im Original vorzulegen. Der Mieter muss persönlich bei
der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist
verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges
dem Vermieter bekanntzugeben und von diesen eine Kopie des
Führerscheines und des Personalausweises zu hinterlegen. Das
Fahrzeug darf, ausgenommen in Notfällen, nur vom Mieter selbst bzw.
dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Des Weiteren
hat der Mieter die Pflicht, alle Fahrer über die Geltung und den Inhalt
der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.

c: Der Mieter verpflichtet sich, gemeinsam mit dem Vermieter bei
Fahrzeugübergabe das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien
Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und
sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das
Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen.
Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile,
Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt
gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden durch den
Vermieter auf dem Übergabeprotokoll schriftlich vermerkt.
d: Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine Fahrzeug-Einweisung. Der
Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten bis die
Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter
verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten
des Mieters.
e: Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglichen
vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und im protokollierten
Zustand (lt. Übergabeprotokoll) zurückzugeben. Hat der Mieter bei
Fahrzeugrückgabe die Toilette nicht entleert und/oder nicht
gereinigt, wird eine pauschale Gebühr lt. Mietvertrag fällig.
f: Ebenso sind der Brauchwasser- und der Abwassertank zu entleeren,
d.h. das Fahrzeug ist entleert zurückzugeben.
g: Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter
Berechnet.
h: Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten
Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den
Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die
Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein
Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen.
darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters
bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten
Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Verlängerung der
Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in
Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des
Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte
Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauches nach Ablauf der
Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des
Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des
Mietvertrages. Eine Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich
keine Anwendung.
i: Die Rückgabe des Fahrzeuges vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit
haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei
denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
j: Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der
vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des
Mietvertrages zurückzuverlangen. Hierfür muss ein wichtiger
Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen
Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon
unberührt.
k: Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer
weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist
für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor,
Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch
den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die
Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

9) Ersatzfahrzeug
a: Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder
ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt
oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der
Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine
Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in diesem
Fall ausgeschlossen.

10) Obliegen des Mieters
a: Das Mietfahrzeug ist schonend zu behandeln (hierzu gehört
insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des
Reifendruckes). Ebenso die Verwendung des vorgeschriebenen
Kraftstoffes, ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu
bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das
Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet
sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die
Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und

für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung
maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen,
Fahrzeugabmessungen (Höhe/Breite) und technische Regeln sind zu
beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu prüfen, dass sich
das Mietfahrzeug in Verkehrssicherem Zustand befindet.
b: Es ist ausdrücklich untersagt, es u.a. zu verwenden:
– zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und
Fahrzeugtests
– zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen,
radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen
– zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur
nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
– zur Weitervermietung oder Leihe
– zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges
führen
– zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung
– für Fahrschulübungen und Geländefahrten
– für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen,
insbesondere auf nicht befahrbarem Gelände
– Fahrten in Kriegsgebiete sind ausdrücklich nicht erlaubt!
– Fahrten in Europäische Länder sind zulässig, jedoch in Osteuropäische
Länder bedürfen sie der vorherigen Einwilligung des Vermieters und
der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes.
c: Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und
schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
d: Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer
besuchten Ländern sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer
eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden
Verkehrsvorschriften einzuhalten.
e: Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und
Verkehrsvorschriften einzuhalten und wiederherzustellen, dürfen vom
Mieter bis zu einer Höhe von € 50 ohne Zustimmung des Vermieters in
einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen
Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des
Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch
angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter
nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original,
sofern der Mieter nicht für den Reparatur zugrunde liegenden Defekt
den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet.
f: Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen
vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu
verändern, insbesondere nicht mit Aufklebern oder Klebefolien zu
versehen.
g: Haustiere dürfen erst nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des
Vermieters mit vom Mieter/Fahrer zu stellenden, zulässigen
Sicherungsvorrichtungen/Einrichtungen mitgenommen werden. Für die
Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf-, und
Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter/Fahrer eigenverantwortlich.
Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut
Preisliste/Mietvertrag führen, insbesondere
wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und/oder Tierhaare/
Ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die
Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter
entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu
Lasten des Mieters. Werden Tiere ohne schriftliche Genehmigung des
Vermieters im Fahrzeug mitgenommen, werden die tatsächlichen
anfallenden Reinigungskosten mindestens jedoch aber € 500 in
Rechnung gestellt.
h: Das Rauchen in den Fahrzeugen ist ausnahmslos verboten. Bei
Zuwiderhandlung werden einmalig € 500 in Rechnung gestellt.
i: Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner
Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur
vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und
unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den
Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers
des Fahrzeuges mitzuteilen. Sofern der Vermieter an der Offenlegung
ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadensfällen des
Fahrers.
j: Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich
genehmigten und nach Größe, Alter, Gewicht gewähltem Kindersitz (§
21 StVO) auf dazu geeigneten und zulässigen Sitzplätzen.

k: Bei jeglicher Zuwiderhandlung kann der Mieter von weiteren
Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.

11) Verhalten bei Unfall oder Schadenfall
Der Mieter/Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-,
Entwendungs-, Wild- oder sonstigen Schaden unverzüglich die
Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der
Mieter/Fahrer darf sich so lange nicht von Unfallort entfernen, bis
er seine Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur
Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der
gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtliche
sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im
Sinne von § 142 StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die
Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem
Vermieter nachzuweisen. Die gilt auch bei selbstverschuldeten
Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Schadensersatzansprüche
anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige
Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im
Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls
unverzüglich, spätestens jedoch bei der Rückgabe dem Vermieter
mitzuteilen.

12) Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen
der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung besteht. Für
durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die
Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat
vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung
gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen
Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die
Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich
vorgeschriebene verschuldens-unabhängige Haftung des Vermieters
oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen
verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem
gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des
Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für
Gegenstände und Sachen, die bei der Rückgabe des Mietfahrzeuges
zurückgelassenen bzw. vergessen wurden.

13) Haftung des Mieters
a: Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und die der
Mieter/Fahrer/Mitfahrer zu vertreten haben, haftet der Mieter mit
bis zu € 1.500,00 pro Schadensfall.
b: Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens,
insbesondere bei Alkohol- oder Drogenbedingter Fahruntüchtigkeit,
entfällt die Haftungseinschränkung. Das gleiche gilt für Schäden,
die durch die Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe)
gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO (vgl. Regelung im Ausland)
verursacht werden. Weiter haftet der Mieter trotz vereinbarter
Haftungseinschränkung voll für alle Schäden, die auf einer
Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und Breite)
beruhen, auf unsachgemäßes Be-/Entladen sowie auf das Ladegut
zurückzuführen sind oder durch Rückwärtsfahren ohne Einweisung
entstanden sind. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für
Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende
Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der
Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den
folgenden Bestimmungen.
c: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der
vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich
vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese
Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der
Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab
Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
d: Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten
Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte
Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe.
Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der
vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt hat, haftet

der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des
Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den
vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine
Verletzung der in den Ziffer 2 (Mindestalter des Fahrers), Ziffer 8
(Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), Ziffer 10 (Obliegen des
Mieters), Ziffer 11 (Verhalten bei Unfall oder Schadenfall) geregelten
Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter
in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten
Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der
Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des
Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober
Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt
nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den
Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das
Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der
Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen
Verhaltens.
e: Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in
vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
f: Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere
haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
g: Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
h: Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der
Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben,
Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von
der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide etc. werden
zzgl. einer Bearbeitungsgebühr an den Mieter weitergeleitet.
i: Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die
Kaution zurückzubehalten.
j: Schäden an der Markise oder von der Markise verursachte Schäden
sind nicht von der Versicherung abgedeckt. Solche Schäden sind
vom Mieter vollständig, auch über die Kaution hinaus, zu tragen.
k: Für Schäden an der Bereifung sowie Schäden durch Steinschlag,
haftet der Mieter während der Mietzeit wie ein Leasingnehmer

14) Verjährung
a: Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug
unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung
der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der
Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der
Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind
Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
b: Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12
Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei
denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der
Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom
Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zum
Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich
zurückweist.
c: Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und
Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von
12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des
Fahrzeuges.

15) Allgemeine Bestimmungen
a: Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als
Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma,
Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossenen hat,
persönlich als Gesamtschuldner.
b: Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig
festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
c: Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
Dritter zu bedienen.
d: Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist
ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in
eigenem Namen.

16) Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

a: Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt Personen-bezogene
Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des
Mietvertrages im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
b: Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken an
zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung
berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von
Straftaten erforderlich ist.
c: Ebenso erfolgt die Verwendung dieser Daten bei falschen Angaben
zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter
Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung
eines technischen Defektes, Verkehrsverstößen und weiterem.

17) Fahrten zu Testzwecken und/oder Geländefahrten sowie das Fahren
des Fahrzeuges unter Extrembedingungen sind verboten.
Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt.

18) Das Fahrzeug ist zum Diebstahlschutz GPS überwacht

19) Schlussbestimmungen
a: Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters in Otto – Hahn – Straße 21
b: Änderungen der Allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche
Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform
beider Parteien. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss,
insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis
zwischen Mieter und Vermieter.
c: Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande
gekommenen Vertrag gilt ausschließlich Deutsches Recht.
Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend
und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
d: Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die
Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
e: Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,
eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlichrechtliches

Sondervermögen, wird als ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche,
die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart.
Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach
Abschluss des Vertrages ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort
außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Zwingende Vorschriften bleiben hiervon
unberührt und gelten als solche vereinbart.

Hessenius Wohnmobilvermietung
Stand 14.03.2023